Buchhaltung und Steuern – für viele Investoren in der Ukraine ist das ein Buch mit sieben Siegeln. Vor allem in der Anfangsphase sollte man sorgfältig vorgehen, um negative Nebenwirkungen von vornherein zu vermeiden.
Die ukrainische Buchhaltung ist wesentlich mehr durch steuerliche als durch handelsrechtliche Vorschriften geprägt. Ein wie im deutschen Steuerrecht vorhandenes Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsrechnungslegung für die Steuerrechnungslegung existiert nicht. Dies führt dazu, dass sich im Laufe der Zeit einige fiskalisch motivierte Vorschriften im Steuerrecht „eingenistet“ haben, die unter westlichen handelsrechtlichen Aspekten so nicht darstellbar wären. Ein Beispiel: Eine Importwarenlieferung kann im ukrainischen Steuerrecht nicht bereits nach der Lieferung als Aufwand verbucht werden, sondern erst dann, wenn die Ware bezahlt und auch alle zollrelevanten Dokumente vollständig vorliegen. Diese Vorschrift ist selbst dann zu befolgen, wenn die Ware bereits weiterveräußert wurde, wobei diese Weiterveräußerung – auch bei vorher nicht erfolgter Aufwandverbuchung der Importware – als Ertrag zu verbuchen ist. Dieses Beispiel zeigt auch, dass formale Anforderungen wesentlich bedeutender als wirtschaftliche Tatbestände sind.
Rechnungslegung erfordert hohen bürokratischen Aufwand
Die erheblichen Unterschiede zwischen Steuer- und Handelsbilanz führen insbesondere für ausländische Investoren zu dem Dilemma, dass die Steuerbilanz für das unternehmensinterne Reporting kaum verwendbar ist und meist nicht unerhebliche Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Im Großen und Ganzen kann man davon ausgehen, dass bei einem gegebenen Geschäftsvolumen in der ukrainischen Rechnungslegung im Vergleich zu den meisten westlichen Ländern etwa die doppelte Anzahl von Buchungen vorzunehmen ist und ein Vielfaches an Dokumenten gesammelt bzw. erstellt werden muss. Die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, müssen nicht jährlich, sondern jedes Quartal abgegeben werden, die Körperschaftsteuererklärung – im Ukrainischen Gewinnsteuererklärung genannt – sogar zusätzlich noch zum 30. November. Neben den Steuererklärungen und Berichten an die Sozialversicherungsbehörden müssen überdies Berichte an die Statistikbehörden geliefert werden. Zum Ende des Quartals ergibt dies mehr als 15 Berichte, die bei Behörden abgegeben werden müssen.
Kosten vor der Registrierung
In der Ukraine beginnt eine Gesellschaft erst am Tag der vollständigen steuerlichen Registrierung steuerrechtlich zu existieren. Jegliche Kosten vor diesem Termin können nicht ohne weiteres in der ukrainischen Gesellschaft berücksichtigt werden.
Finanzierung in der Startphase
Zur Finanzierung einer Tochtergesellschaft in der Ukraine in der Startphase gibt es diverse Möglichkeiten:
- hohes Stammkapital bzw. zusätzliches Eigenkapital
- Darlehen
- Leistungsberechnung an die Muttergesellschaft
Bei einem hohen Stammkapital sollte beachtet werden, dass dieses später schwer an die Muttergesellschaft zurückzahlbar ist. Bei der Einbringung zusätzlichen Eigenkapitals bei der Tochtergesellschaft müssen zudem verschiedene Punkte beachtet werden, um Gewinnsteuerzahlungen zu vermeiden.
Auch bei Darlehen (z.B. durch die Muttergesellschaft) sollte beachtet werden, dass diese nicht zinslos zur Verfügung gestellt werden, da sie ansonsten steuerlich als Einnahme zu verbuchen sind, was wiederum zu Gewinnsteuerzahlungen führen kann. Zudem müssen grenzüberschreitende Finanzierungsdarlehen bei der Nationalbank der Ukraine registriert werden, was bei der Zeitplanung einer Finanzierung beachtet werden sollte. Auf die Zinszahlung derartiger Darlehen wird eine Quellensteuer erhoben.
Nicht selten erbringen Tochtergesellschaften in der Startphase gewisse Leistungen an die Muttergesellschaft, wodurch eine Finanzierung der Startphase ermöglicht wird. In den meisten Fällen unterliegen solche Leistungen jedoch der ukrainischen Umsatzsteuer, die dann bei der Konzernmutter nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist.
Internationaler Zahlungsverkehr
Zahlungen aus dem Ausland und ins Ausland unterliegen der Währungskontrolle. Für alle diese Zahlungen müssen vor deren Ausführung der Bank der zugrunde liegende Vertrag, die zugrunde liegende Rechnung und bei Warenlieferungen die Zollerklärung bzw. bei Dienstleistungen so genannte „Akte“ (Abnahmeprotokolle) eingereicht werden. Aufgrund der Fülle von zum Teil nicht eindeutigen Vorschriften sind die Anforderungen der Banken oftmals unterschiedlich.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von betrieblich veranlassten Aufwendungen ist im Vergleich zur westlichen Rechnungslegung in der Ukraine teilweise eingeschränkter. So sind z.B. Reise- und Bewirtungskosten nur begrenzt abzugsfähig. Zudem muss der reisende Mitarbeiter am Reiseziel ein Reiseformular mit Stempel abzeichnen lassen. Erstattet der Arbeitgeber nicht abzugsfähige Aufwendungen, sind diese vom Mitarbeiter zu versteuern.
Wenn in einer ukrainischen Gesellschaft 50 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile durch ausländische Eigentümer gehalten werden, sind die Zinsaufwendungen im Falle von Fremdfinanzierungen aus dem Ausland nur bis zu 50 Prozent des Gewinns vor Steuern abzugsfähig. Bei der Berechung dieser Zinsschranke ist der Nettozinsaufwand maßgeblich, d.h. etwaige Zinseinnahmen werden bei der Ermittlung verrechnet. Die durch die Zinsschranke steuerlich nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen können jedoch auf Folgeperioden vorgetragen werden.
Steuerlicher Verlustvortrag
Grundsätzlich sollen steuerliche Verluste unbegrenzt vorgetragen werden können. In den vergangenen Jahren wurde jedoch der Vortrag von Verlusten jeweils per Haushaltsgesetz auf ein Jahr begrenzt. Diese Beschränkung wurde im Haushaltsgesetz 2008 bis dato nicht aufgenommen, wobei eine nachträgliche rückwirkende Beschränkung nicht auszuschließen ist.
In der Praxis werden Steuererklärungen mit ausgewiesenen Verlusten von den Behörden oftmals nicht angenommen, obwohl keine entsprechenden rechtlichen Vorschriften über eine derartige Nichtannahme existieren. Abhilfe schafft hier ein fristgerechter Versand per Einschreiben bzw. die Nichtverbuchung von Betriebsausgaben in Verbindung mit der steuerrechtlich vorgesehenen Möglichkeit der späteren Verbuchung von Betriebsausgaben von Vorperioden.
Vorsteuerüberhang
Ein Vorsteuerüberhang muss laut Gesetz durch die Steuerbehörden erstattet werden. In den vergangenen Jahren erfolgte diese Erstattung de facto (wenn überhaupt) meist sehr spät, z.B. nach Einschreitung des Rechtsweges bzw. erst nach Begleichung einer offiziellen Rechnung einer Dienstleistungsgesellschaft, welche üblicherweise ca. 25 – 35 Prozent des ausstehenden Steuerguthabens beträgt.
Zwischenzeitlich war eine Vorsteuererstattung sogar relativ zügig möglich. Inwieweit Vorsteuererstattungen in Zukunft erfolgen werden, ist angesichts der politischen Unsicherheiten nicht vorhersehbar.
Da Vorsteuerbeträge unbeschränkt vorgetragen werden können und eine Verrechnung von Umsatzsteuereinnahmen mit vorgetragenen Vorsteuerüberhängen grundsätzlich möglich ist, ist ein Verzicht auf die Beantragung der Vorsteuererstattung oft ratsam, soweit in absehbarer Zeit Umsatzsteuereinahmen zu erwartenden sind.
Ein guter Rat zum Schluss
Buchhaltung und Steuern sollten in der Ukraine nicht vernachlässigt werden. Im Falle einer Steuerprüfung kann es sonst zu empfindlichen Straf- und Nachzahlungen kommen. So werden Betriebsaufwendungen häufig deshalb nicht als solche anerkannt, weil die vorgeschriebenen Formalien nicht eingehalten wurden – selbst wenn die betriebliche Veranlassung der Aufwendung offensichtlich ist. Nichtsdestotrotz sind diese Hindernisse in Verbindung mit dem Fokus auf einer sorgfältigen Buchhaltung problemlos handhabbar.
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