Laut Art. 492 des Zivilgesetzbuchs der Ukraine (ZGB) werden als Marke Kennzeichnungen oder Kombinationen aus Kennzeichnungen anerkannt, die der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen einer Person von Waren oder Dienstleistungen anderer Personen dienen. Die Kennzeichnung kann insbesondere durch Wörter, Buchstaben, Ziffern, Bildelemente, Farbenkombinationen etc. vorgenommen werden.
Die Art. 492 ff. ZGB bilden die Grundlage des ukrainischen Markenrechtes. Weiterführende spezielle Normen enthält das Gesetz der Ukraine „Über den Schutz der Rechte an Zeichen für Waren und Dienstleistungen“ (MarkenG). Im Übrigen ist das ukrainische Markenrecht eingebettet in die internationalen Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (MadrAbk) und des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS).
In der Ukraine wird einem Markenzeichen Rechtsschutz gewährt, wenn dies der öffentlichen Ordnung, den Prinzipien der Menschlichkeit und Sittlichkeit nicht widerspricht und auch die sonstigen Ablehnungsgründe des Art. 6 MarkenG nicht einschlägig sind. Eine Kennzeichnung kann als ein Markenzeichen nur dann anerkannt werden, wenn die Kennzeichnung den Verbrauchern der (Wieder-) Erkennung und Unterscheidung von anderen (ähnlichen) Waren dient. Dementsprechend muss sich eine (neue) Marke von der Kennzeichnung anderer Waren unterscheiden.
Das Recht an einer Marke entsteht gemäß Art. 495 ZGB mit dem Zeitpunkt der Registrierung als Markenzeichen, durch internationale Eintragung oder die Anerkennung der Marke als „gut bekannt“ in der gesetzlich vorgesehenen Weise.
Artikel 495 ZGB gewährt dem Markeninhaber die folgenden Rechte:
1. Das Recht der Nutzung des Markenzeichens.
2. Das ausschließliche Recht, die Nutzung des Markenzeichens zu erlauben.
3. Das ausschließliche Recht, die rechtswidrige Nutzung des Markenzeichens zu behindern und zu verbieten.
4. Andere durch das Gesetz (insbesondere MarkenG) festgelegte Rechte.
Der Markeninhaber kann dem Rechtsverletzer auf verschiedene Weise entgegentreten.
Der zivilrechtliche Schutz der Markenrechte erfolgt in der Regel vor den Wirtschaftsgerichten. Bei Beteiligung von Privatpersonen sind die örtlichen Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zuständig. Wie auch im Allgemeinen gilt auch hier, sich ggf. mit den Unzulänglichkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit in der Ukraine auseinandersetzen zu müssen. Darauf sollte sich bei der Rechtsverteidigung eingestellt werden.
Der administrative Schutz der Rechte an Markenzeichen kann darüber hinaus insbesondere über die Anrufung des Kartellamts der Ukraine erwirkt werden. Im Rahmen dessen Stellung und Aufgabe als Hüter des lauteren Wettbewerbes können hier über den Amtsweg Rechtsverletzungen begegnet werden. In der Rechtspraxis wird der Amtsermittlungsgrundsatz aber durch die Beibringungs- und Beweisobliegenheiten des betroffenen Rechtsinhabers verdrängt.
In vielen Fällen ist es schwierig, überhaupt den „Gegner“ (Stichwort Markenpiraterie) zu ermitteln. Schließlich ist auch eine zugunsten des betroffenen Rechtsinhabers ergehende Entscheidung nur ein Etappensieg. Noch werden die Mehrzahl der Waren in der Ukraine über Märkte (fliegendes Gewerbe) umgesetzt, deren Lokalität und Belieferungswege nur schwer vorauszubestimmen sind. Dementsprechend ist der Vollzug eines Urteils bzw. eines Entscheidung in der Praxis häufig schwierig.
Insgesamt lässt sich trotzdem feststellen, dass sich in den letzten 15 Jahren in der Ukraine ein relativ gut funktionierendes System des Rechtschutzes für Markenzeichen herausgebildet hat, das den Inhabern verschiedene Mittel des Schutzes ihrer Rechte an Markenzeichen gewährt.
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