china: Businessguide 2010


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Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M.

Germany Trade & Invest



 

Markteinstieg und Unternehmensgründung

China ist nach wie vor einer der interessantesten Märkte der Welt. Kaum ein Unternehmen kann es sich heute noch leisten, China als Produktionsstandort, Exportziel oder auch nur als Konkurrent zu ignorieren.

Seit den 80er Jahren und insbesondere seit dem Beitritt Chinas zur World Trade Organization (WTO) ist das dortige Investitionsrecht in ständiger Bewegung. Wichtige Reformen der letzten Jahre beispielsweise im Vertriebs-, Steuer- und Arbeitsrecht haben die rechtlichen Investitionsbedingungen geprägt und verändert. Längst sind die Zeiten vorbei, in denen sich China als billige Werkbank der Welt einen Namen machen wollte. Inzwischen setzt die Regierung auf Innovation und Technologie als Wirtschaftsmotor.

Diesem Ziel ordnet sie auch die Investitionstätigkeit ausländischer Unternehmen unter. Der Zufluss von ausländischem Kapital in die Volksrepublik China ist in Abhängigkeit von bestimmten Kategorien von Industrie und Dienstleistungen reglementiert. Richtschnur ist der „Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries". Dieser Katalog zur Kanalisierung von Auslandsinvestitionen, erstmals erstellt 1995, dient als wichtige Investitionslenkung in China. Erwünscht sind nunmehr vor allem Projekte, die neue Technologien ins Land bringen, den Umweltschutz fördern oder zur Entwicklung der wirtschaftlich schwächeren Regionen Chinas beitragen.

Markteinstieg und Investitionsformen
Ausländische Investitionen können in Abhängigkeit von der Branche in Form einer ausschließlich zu Liaisonzwecken dienenden Repräsentanz, eines Gemeinschaftsunternehmens (Equity- oder Contractual Joint Venture) oder eines vollständig ausländisch investierten Unternehmens (Wholly Foreign Owned Enterprise WFOE) erfolgen.

Die Eröffnung eines rechtlich unselbständigen Repräsentanzbüros ist für ausländische Unternehmen die einfachste und kostengünstigste Form, um Präsenz auf dem chinesischen Markt zu erlangen. Der Geschäftszweck ausländischer Repräsentanzbüros ist beschränkt auf Informationssammlung, Marktforschung und Kontaktpflege, Werbung, Beschaffung (Product Sourcing) und Kontrolltätigkeiten. Darüber hinausgehende Tätigkeiten wie Vertragsschlüsse, Beteiligung an Ausschreibungen, Import und Export sind nicht zulässig. Da in der Praxis diese Beschränkungen nicht immer beachtet wurden, hat die chinesische Regierung Vorschriften über die Besteuerung von Repräsentanzen erlassen.

Joint Ventures können in der Form des Equity Joint Ventures (EJV) sowie des Contractual Joint Ventures (CJV) errichtet werden. Die beiden zulässigen Joint Venture-Modelle, Equity und Contractual Joint Venture, unterscheiden sich in wesentlichen Gesichtspunkten und bieten jeweils spezifische Vor- und Nachteile.

Das Equity Joint Venture ist grundsätzlich in der Form der GmbH zu errichten und unterliegt in den Bereichen, die nicht durch das Equity Joint Venture Law geregelt sind, dem Gesellschaftsgesetz der VR China. Das Contractual Joint Venture hingegen ist ein vergleichsweise flexibles Investitionsvehikel, welches durch einen breiten rechtlichen Gestaltungsspielraum den Joint Venture Partnern Anpassungen an ihre geschäftlichen Bedürfnisse ermöglicht. So kann das CJV entweder in Form einer juristischen Person und damit als GmbH oder aber als Zusammenschluss ohne besondere Rechtspersönlichkeit bzw. Personengesellschaft gegründet werden.

Die Gründung eines WFOE unterliegt relativ strikten Voraussetzungen und ist in einigen Wirtschafts- und Industriesektoren wie der Telekommunikation, Massenmedien oder der öffentlichen Versorgung untersagt oder eingeschränkt. Im Zuge des WTO-Beitritts werden jedoch fortschreitend einige der einem WFOE bislang verschlossenen Sektoren einer ausschließlich ausländischen Investition zugänglich gemacht. Die Gründung eines Unternehmens mit ausschließlich ausländischem Kapital empfiehlt sich insbesondere dann, wenn das Unternehmen exportorientiert tätig wird, technologie- und know-how-intensiv ist und wenn die innerbetrieblichen Abläufe möglichst reibungsfrei verlaufen sollen.

Neben der Neugründung eines Unternehmens können ausländische Investitionen im Wege von Merger & Acquisition, Investitionen in chinesische Unternehmen sowie durch den Erwerb einer beschränkten Kategorie von Aktien vorgenommen werden. Auch kann ein ausländisches Unternehmen bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte in Bezug auf u. a. Umsatz und Präsenz in der VR China eine Holding zum Zwecke der Steuerung seiner Beteiligungen in China und Asien errichten.

Außenhandel und Binnenvertrieb
Der Zugang zu Außenhandel und Binnenvertrieb war lange Zeit für ausländisch investierte Unternehmen nur in sehr eingeschränktem Maße möglich. So durfte die Einfuhr von Waren nach China im Grundsatz nur durch chinesische – in der Regel staatliche – Unternehmen erfolgen, die über eine sogenannte Außenhandelslizenz verfügten. Auch der Binnenvertrieb von Fremdprodukten war, mit Ausnahme der sogenannten Joint Venture Trading Companies, ausländisch investierten Unternehmen untersagt. In Erfüllung seiner aus dem WTO-Beitritt resultierenden Verpflichtung zur Liberalisierung u. a. des Handelsregimes hat die VR China im Jahr 2004 sowohl den Außenhandel als auch den Binnenvertrieb ausländischen Unternehmen zugänglich gemacht.

So ist nunmehr jedes chinesische und ausländisch investierte Unternehmen befugt, die sogenannte Außenhandelsberechtigung zu erwerben. Damit kann das Geschäftsfeld eines 100-prozentigen Auslandsunternehmens Produktion, Verkauf der in China produzierten Waren sowie Import und Verkauf von aus dem Ausland importierten Produkten umfassen. Ausländische Unternehmen können zudem überall in China zu 100 Prozent ausländisch investierte Handelsunternehmen für die inländische Warendistribution gründen; andere ausländisch investierte Unternehmen (z. B. Produktionsunternehmen) eine entsprechende Erweiterung ihrer Geschäftslizenz beantragen.

Steuerrecht
Das gegenwärtige Steuersystem der VR China ist das Ergebnis umfassender Steuerreformen aus den Jahren 1991, 1994 und 2007. Unternehmen mit Auslandskapital und Ausländer unterliegen danach im Wesentlichen folgenden Steuern: Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Mehrwertsteuer und Geschäftsteuer sowie lokalen Steuern wie der Grund- oder Stempelsteuer.

Wesentliche Entwicklung im Steuerrecht war die umfassende Neugestaltung des Körperschaftsteuerrechts durch das neue Körperschaftsteuergesetz, in Kraft getreten am 1.1.2008. Ziel des neuen Steuergesetzes ist die steuerliche Gleichstellung ausländischer und chinesischer Investitionen sowie die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung Chinas durch eine steuerliche Privilegierung technologischer Entwicklung und umwelt- und ressourcenschonender Technik.

Der Steuersatz für chinesische und ausländische Unternehmen beträgt seit dem 1.1.2008 25 Prozent. Kleine und finanzschwache (low-profit) Unternehmen unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent; Unternehmen im Bereich Hochtechnologie werden mit einem Steuersatz von 15 Prozent belegt. Investitionen in den Sparten Umwelt und Energie werden steuerlich intensiv gefördert. Einzelheiten regelt die Regierung durch eine Vielzahl an Umsetzungsrichtlinien.

Arbeitsrecht
Aufbauend auf dem Arbeitsgesetz aus dem Jahre 1994 hat die VR China ein umfassendes Arbeitnehmerschutzrecht errichtet. Dieses besteht, neben einer Vielzahl an arbeitsrechtlichen Verordnungen, aus den 2008 in Kraft getretenen Reformgesetzen Arbeitsvertrags-, Arbeitsförderungs- sowie dem Arbeitsmediations- und Schiedsgesetz.

Insbesondere das Arbeitsvertragsgesetz ist von herausgehobener Bedeutung, da es wesentliche Arbeitgeberpflichten im Bereich Begründung, Durchführung und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses regelt, die bei Nichtbeachtung gravierende Sanktionen nach sich ziehen. So ist nunmehr für den Abschluss eines Arbeitsvertrags die Schriftform vorgeschrieben, Befristungen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Die Einführung des Arbeitsvertragsgesetzes wurde international mit erheblichen Befürchtungen verfolgt. Nach einem Jahr zeigt sich aber, dass die finanziellen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen des neuen Gesetzes gerade von ausländischen Unternehmen ohne größeren Aufwand getragen werden können.

Germany Trade & Invest
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