china: Businessguide 2010


Vett

Willi Vett

Partner, Leiter Büro Shanghai BEITEN BURKHARDT Shanghai



 

Die Entwicklungen für den Schutz gewerblicher Schutzrechte in China in 2009

Die so genannten Action Plans im Bereich IPR Protection 2008 und 2009, die die chinesische Zentralregierung erlassen hat, bilden das maßgebliche Fundament für die Rechtsentwicklungen im Bereich gewerbliche Schutzrechte in der VR China in 2009. Hervorzuheben sind insbesondere das neue Patentrecht und der erst kürzlich zur Konsultation veröffentlichte Entwurf zur Reformierung des chinesischen Markenrechts. Die chinesische Regierung plant, den IPR Action Plans folgend, weitere Maßnahmen, um den Schutz gewerblicher Schutzrechte zu verbessern, und hat darüber hinaus bereits entsprechende Maßnahmen erlassen. Diese Maßnahmen umfassen den Erlass neuer Gesetze und Ausführungsvorschriften zum Schutz von gewerblichen Schutzrechten und deren Durchsetzung durch Gerichte und Verwaltung, internationale Kooperation, Trainingsmaßnahmen für Behörden, Öffentlichkeitsarbeit etc. Neben den IPR Action Plans haben in 2009 auch zwei WTO Entscheidungen für Aufsehen gesorgt, die sich mit dem chinesischen Urheberrecht und der Einfuhr von ausländischen Filmen befasst haben.

1. Dritte Gesetzesänderung des Patentrechts der VR China
Die dritte Gesetzesänderung des Patentrechts ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Einige wesentliche Änderungen seien im Folgenden hervorgehoben.

1.1 “Relative Neuheit” wird durch “absolute Neuheit” als Maßstab ersetzt
Das neue Patentgesetz ersetzt den bisherigen Maßstab der „relativen Neuheit“ mit „absoluter Neuheit", um Patentierfähigkeit zu bewerten. Demnach liegt Neuheit nicht vor, wenn die Erfindung irgendwo in der Welt bereits veröffentlicht wurde. Eine Patentanmeldung darf daher nicht mit Erfindungen oder Gebrauchsmustern identisch sein, die bereits verwendet werden, veröffentlicht oder durch andere Mittel weltweit vor dem Antragsdatum bekannt gegeben worden sind.

Nach dem novellierten Patentgesetz müssen nunmehr bei der Prüfung der Neuheit auch der Gebrauch und andere Bekanntmachungen von Erfindungen und Gebrauchsmustern außerhalb der VR Chinas in Betracht gezogen werden. Dadurch wird die Schwelle für Patenterteilungen erhöht, um die Anmeldung so genannter „Junk Patents“ zu erschweren. Junk Patents meint in diesem Zusammenhang die Anmeldung von „Erfindungen“ durch unberechtigte Dritte, um die Durchsetzung von Schutzrechten des Berechtigten zu verhindern.

1.2 Änderungen zum Gebrauchsmusterpatent
Die Gesetzesänderung klärt die Beziehung zwischen doppelten Anträgen für das Erfindungspatent und das Gebrauchsmusterpatent. Stellt ein Antragsteller am selben Tag einen Antrag für ein Gebrauchsmusterpatent und ein Erfindungspatent, das auf derselben Erfindung beruht, kann das Erfindungspatent gewährt werden, wenn ein vorher erworbenes Gebrauchsmusterpatent nicht abläuft und der Antragsteller eine Verzichtserklärung auf seine Rechte bezüglich des Gebrauchsmusters erklärt. Das Gesetz novelliert zudem die Anforderungen an die Dokumentation für Gebrauchsmusteranmeldungen.

1.3 Veränderungen zum auslandsbezogenen Patent
Das neue Patentgesetz erlaubt nun, dass Erfindungen aus der VR China auch zuerst im Ausland angemeldet werden können, bevor sie in China angemeldet werden. Jedoch bedarf es als zusätzlicher Voraussetzung einer Sicherheitsüberprüfung durch das chinesische Patentamt. Unklar ist diesbezüglich, ab wann Erfindungen als „in der VR China“ gemacht gelten. Problematisch ist auch, dass die Erfindungen vor einer Anmeldung, also bevor ein Prioritätsrecht erworben werden konnte, bereits an Stellen übermittelt werden, deren Mitarbeiter grundsätzlich solche Informationen missbrauchen könnten.

1.4 Abschaffung der schriftlichen Voraussetzungen für den Lizenzvertrag zur Patentverwertung
Lizenzverträge sollen für die Patentverwertung geschlossen werden. Schriftform ist grundsätzlich nach dem neuen Patentgesetz nicht mehr erforderlich. Jedoch ist nach wie vor, aufgrund außerhalb des Patentgesetzes liegender, spezialgesetzlicher Regelungen, bei Lizenzverträgen ein schriftlicher Vertrag für die Eintragung, Genehmigung oder Bewilligung durch eine zuständige Behörde vorgeschrieben.

1.5 Prozessuale Änderungen
Die Gesetzesänderung erhöht auch die Schwelle für Geldstrafen, präzisiert einstweilige Verfügungen und vorprozessuale Beweisverfahren und klärt die Regeln für die Schadensberechnung. Diese Änderungen sollten grundsätzlich zivile Patentvollstreckungsprozesse erleichtern. Dennoch hat es den Anschein, dass einige dieser Erleichterungen durch Ausführungs- und Verwaltungsvorschriften bereits wieder erschwert wurden. Insbesondere einstweilige Verfügungen sind nach wie vor nur schwer zu erlangen.

2. Entwurf der Änderung des Markengesetzes in China
Änderungen des chinesischen Markengesetzes im Jahr 2003 waren auf die Verkürzung des Prüfungszeitraums, die Verbesserung der Genehmigungsverfahren und die Ausweitung des Markenschutzes gerichtet. Im Juni 2009 wurde der Änderungsentwurf zur öffentlichen Stellungnahme und Kommentierung veröffentlicht.

2.1 Markenregistrierungsverfahren
Die Entwürfe schlagen Änderungen zur Straffung des Markenanmeldeverfahren vor. Dazu gehört, dass dem Markenamt die Annahme der Registrierung von Marken für mehrere Klassen und die Einreichung von Registrierungsanträgen in elektronischer Form sowie die Rücknahme von Anträgen gestattet, bevor das Markenamt über die Registrierung entschieden hat. Ferner kann das Markenamt, wenn es der Meinung ist, dass der Antrag verbessert werden kann, eine "Prüfungsanzeige" herausgeben.

2.2 Widerspruchsverfahren
Nach dem gegenwärtig gültigen Markengesetz kann jedermann gegen eine bereits genehmigte Marke Widerspruch einlegen. Dies führt zu vielen unredlichen Widersprüchen mit der Folge von überzogen langen Markenwiderspruchsverfahren aufgrund der Arbeitsüberlastung der Widerspruchsbehörden. Der Änderungsentwurf zum Markenrecht schlägt daher vor, dass antragsbefugt nur Parteien sein können, die eigene Rechte geltend machen können.

Das Markengesetz verlangt derzeit, dass ein Widerspruch zuerst beim Markenamt eingereicht wird. Die Entscheidung des Markensamts kann auf Antrag durch das Trademark Review and Adjudication Board (TRAB) überprüft werden. Gegen Entscheidungen des TRAB steht der Rechtsweg offen (nur eine Instanz). Nach dem Änderungsentwurf sind Widersprüche direkt beim TRAB einzulegen, gegen Entscheidungen das TRAB steht der Rechtsweg weiterhin offen.

2.3 Durchsetzung von Markenrechten
Der Umfang von Verletzungshandlungen wurde erweitert und die für die Durchsetzung von Markenrechten zuständigen Behörden sollen befugt werden, höheren Geldstrafen gegen Wiederholungstäter zu verhängen. Ein weiterer Änderungsvorschlag ist die Erhöhung des Maximalbetrags von richterlich zuerkanntem Schadenersatz von einer halben auf eine Mio. RMB in Fällen, in denen der Kläger einen Schaden nicht substantiieren kann und der Schaden daher durch den Richter geschätzt werden muss.

3. WTO Entscheidungen
Ein weiteres neueres Ereignis im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten in China ist eine kürzlich ergangene Entscheidung der WTO. Als Mitglied der WTO ist China international verpflichtet, das geistige Eigentum zu schützen. Das seit 1996 die Mitglieder bindende TRIPs-Übereinkommen fordert die effektive Durchsetzung der Urheberrechte gerade auch ausländischer Rechtsinhaber. Diesbezüglich drängen andere Mitgliedsstaaten vermehrt auf die Verbesserung des chinesischen Rechtssystems.

So hat die USA im April 2007 bei der WTO ein Verfahren gegen China wegen Urheberrechtsverletzungen eingeleitet. Bemängelt wurden vor allem, dass für anstößig erachtete Werke nach dem chinesischen Urheberrecht keinen Schutz genießen. Kritisiert wurde von den USA außerdem die hohen Grenzwerte, die im chinesischen Strafrecht für Urheberrechtsvergehen gesetzt sind, und dass vom Zoll beschlagnahmte gefälschte Waren ohne Label wieder dem Markt zugeführt werden dürften.

Die WTO ist der Beschwerde der USA nur in einem von drei Punkten nachgekommen und hat damit klargestellt, dass das chinesische Urheberrecht weitestgehend TRIPs-konform ist. Nach der Entscheidung der WTO entspricht lediglich die Vorenthaltung des Urheberrechts für als anstößig empfundene Werke nicht den Verpflichtungen aus dem Berner Urheberrechtsübereinkommen und der TRIPS-Vereinbarung. Eine solche generelle Versagung des Rechtsschutzes sei nicht zulässig. Hingegen sei die Grenze zur Strafverfolgung beim Handel mit Fälschungen nicht zu beanstanden. Auch der Umgang Chinas mit beschlagnahmten Gütern wurde für mit internationalen Verträgen vereinbar erklärt.

Die WTO hat am 12. August 2009 eine weitere Entscheidung mit Bezug zur VR China hinsichtlich der Beschränkung von Import, Vertrieb und Veröffentlichung von audiovisuellen Produkten erlassen. Laut WTO Entscheidung sind die derzeitigen Beschränkungen nicht mit den WTO Vereinbarungen zu vereinbaren; die WTO fordert die VR China entsprechend auf, die Beschränkungen aufzuheben. Die internationale Filmindustrie erhofft sich von einer derartigen Öffnung des chinesischen Marktes positive Impulse gegen den überhand nehmenden Markt von Raubkopien. Denn die strengen Einfuhrbestimmung von internationalen Filmen führen dazu, dass diese häufig ausschließlich als illegale Raubkopien zu erwerben sind.

Fazit
Auch in 2009 hat die chinesische Zentralregierung Ihren Willen gezeigt, gewerbliche Schutzrechte zu stärken und deren Durchsetzung zu erleichtern. Die Anstrengungen, die die VR China diesbezüglich in den letzten Jahren unternommen hat sind enorm und im wesentlichen auch erfolgreich. Allerdings sind trotz dieser Anstrengungen noch erheblich Mängel in der Durchsetzung zu verzeichnen. Hier werden vermutlich noch einige Jahre vergehen, bevor bemerkenswerte Veränderungen stattfinden werden.

Kontakt
Willi Vett
Partern, Leiter Büro Shanghai
Tel.: +86 21 / 61 41-78 88
Fax: +86 21 / 61 41-78 99
E-Mail : Willi.Vett@bblaw.com

BEITEN BURKHARDT
International Law Firm
Suite 1001-1002, 10th Floor
Chong Hing Finance Center
288 Nan Jing Road West
Huang Pu District
Shanghai 200003, PR China
Internet: www.beitenburkhardt.com