china: Businessguide 2010


Glueck_ulrike

Dr. Ulrike Glück

Rechtsanwältin, Partnerin, Leiterin des Büros in Shanghai CMS Hasche Sigle



 

M&A in China

Die Zahl der M&A Transaktionen in China nahm in den letzten Jahren stetig zu. Der Großteil sind Transaktionen zwischen lokalen chinesischen Unternehmen. Aber auch für ausländische Investoren stellt der Erwerb von Geschäftsanteilen oder Assets an einem chinesischen Unternehmen zunehmend eine interessante Alternative zu Green-Field-Projekten dar.

Wie generell für ausländische Investitionen gibt es auch im M&A-Bereich Spezialregelungen für Transaktionen mit ausländischer Beteiligung. Rechtgrundlage für M&A-Transaktionen ausländischer Investoren sind die Provisions on Mergers and Acquisitions of Domestic Enterprises by Foreign Investors („M&A Provisions“), die am 8. September 2006 in Kraft traten. Die M&A Provisions differenzieren zwischen dem Erwerb von Geschäftsanteilen, d. h. einem Share Deal, und dem Erwerb von Vermögensgegenständen, d. h. einem Asset Deal. Im Fall eines Asset Deals bestehen zwei alternative Vorgehensweisen: Der ausländische Investor kann Assets von der Zielgesellschaft erwerben, eine neue Gesellschaft gründen und die Assets in diese als Kapitaleinlage einbringen. Die zweite Alternative ist, zunächst eine neue Gesellschaft zu gründen und diese erwirbt dann die Assets direkt von der Zielgesellschaft.

M&A Transaktionen unterliegen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung und Registrierung durch die zuständigen chinesischen Behörden. Für die Genehmigung muss unter anderem ein Wertgutachten für die erworbenen Shares oder Assets vorgelegt werden. Nach den M&A Provisions unterliegen die Übertragungsverträge ferner zwingend dem chinesischen Recht.

Eine nicht unerhebliche Zahl chinesischer Unternehmen sind immer noch staatseigene Unternehmen. Werden Geschäftsanteile oder Assets von staatseigenen Unternehmen erworben, gelten Sonderregelungen. Das Wertgutachten muss in diesem Fall von einer chinesischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt werden, die über die Lizenz zur Bewertung von staatseigenem Vermögen verfügt. Das Ergebnis der Bewertung muss bei der zuständigen State-owned Assets Administration registriert werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften muss der Kaufpreis unter Berücksichtigung des von der State-owned Assets Administration bestätigten Werts vereinbart werden. Unterschreitet der Kaufpreis diesen Wert um mehr als zehn Prozent, ist eine spezielle Genehmigung erforderlich. Um Überraschungen zu vermeiden, sollten ausländische Investoren den Bewertungsprozess unbedingt aktiv begleiten.

Des Weiteren muss die Übertragung von staatseigenen Geschäftsanteilen oder Assets über ein staatliches Equity Exchange Center abgewickelt werden. Die geplante Übertragung muss bei dieser Behörde angemeldet werden und es erfolgt dann eine Ausschreibung. Gibt es mehr als einen Kaufinteressenten, muss eine öffentliche Versteigerung oder ein Bieterverfahren stattfinden. Die oben genannten Sonderregelungen und Sonderverfahren führen zu gewissen Unwägbarkeiten beim Erwerb von staatseigenen Unternehmen.

Bei jedem M&A-Projekt sollte eine umfassende Due Diligence durchgeführt werden. Bei der Due Diligence chinesischer Unternehmen lassen sich häufig die gleichen Problemkreise identifizieren. Die Buchführung und Dokumentation chinesischer Unternehmen ist oft unvollständig und lässt daher eine Bewertung der Risiken nur schwer zu. Vermögensgegenstände sind häufig mit Pfandrechten oder Hypotheken belastet. Ein weiteres, oft auftretendes Problem ist die Natur der Landnutzungsrechte. Staatsunternehmen haben oft nur sogenannte allocated Landnutzungsrechte, die nicht bestandsfest sind. Häufig verbreitet sind Überkreuz-Garantien für verbundene oder befreundete Unternehmen. Bei der Due Diligence stellt sich oft heraus, dass bei der Abführung von Unternehmenssteuern sowie von Sozialversicherungsbeiträgen für die Mitarbeiter die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Insbesondere bei Staatsunternehmen übersteigt ferner die tatsächliche Mitarbeiterzahl oft die Erfordernisse des tatsächlichen Geschäftsumfangs.

Es ist wichtig, die bestehenden Risiken durch eine umfassende Due Diligence zu identifizieren. Sind die Risiken zu groß, ist gegebenenfalls ein Asset Deal einem Share Deal vorzuziehen.

Sowohl bei einem Asset Deal als auch einem Share Deal fallen Steuern an. Im Fall eines Share Deals, müssen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer jeweils eine Stempelsteuer in Höhe von 0,05 Prozent des Vertragswerts bezahlen. Gewinne, die beim Verkäufer aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen einfallen, unterliegen der chinesischen Körperschaftsteuer. Für chinesische Verkäufer beträgt der Körperschaftsteuersatz seit Januar 2008 25 Prozent. Im Fall eines ausländischen Verkäufers fällt eine Quellensteuer in Höhe von zehn Prozent des Veräußerungsgewinns an.

Im Fall eines Asset Deals richtet sich die Steuerlast nach der Art des Vermögensgegenstandes, der übertragen wird. Bei der Übertragung von Landnutzungsrechten und Gebäuden fällt Grunderwerbsteuer an. Sie beträgt je nach lokaler Regelung zwischen drei Prozent und fünf Prozent des Kaufpreises und ist vom Käufer zu tragen. Ferner fällt eine Business Tax in Höhe von fünf Prozent des Verkaufpreises an, die vom Verkäufer zu tragen ist. Die Veräußerung von Maschinen unterliegt grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Handelt es sich um Anlagevermögen, kann die Mehrwertsteuer unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Die Stempelsteuer für den Verkauf von Maschinen beträgt 0,05 Prozent.

Der Verkauf von Inventar unterliegt einer Mehrwertsteuer in Höhe von 17 Prozent sowie einer Stempelsteuer in Höhe von 0,03 Prozent.

Die Übertragung von immaterialen Vermögenswerten und Goodwill unterliegt der Business Tax in Höhe von fünf Prozent des Vertragswerts. Steuerschuldner ist der Verkäufer. Die Übertragung von Technologie und Know-how kann allerdings von der Business Tax befreit werden. Führt der Asset Deal beim chinesischen Verkäufer zu einem Gewinn, so unterliegt dieser Gewinn ferner der Körperschaftsteuer in Höhe von 25 Prozent.

M&A-Transaktionen unterliegen auch der Fusionskontrolle. Seit dem 1. August 2008 gilt insoweit das PRC Antitrust Law. Sowohl On-shore Transaktionen als auch Off-shore Transaktionen müssen, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden, angemeldet werden. Zuständige Behörde ist das Ministry of Commerce. Auch in der Vergangenheit bestanden bereits Anmeldepflichten, Verstöße wurden jedoch nicht mit Sanktionen geahndet. Das PRC Antitrust Law führte nun Sanktionen ein. In Zukunft werden daher Kartellanmeldungen bei M&A-Transaktionen eine wesentlich größere Rolle spielen als in der Vergangenheit.

Kontakt:
CMS Hasche Sigle Shanghai
Room 2801-2812
Plaza 66 Tower 2
1366 Nanjing Road West
Shanghai 200040, P. R. China
Tel.: +86 21 / 62 89 63 63
Fax: +86 21 / 62 89 07 31
E-Mail: shanghai@cms-hs.com