Im Kontext der anhaltenden globalen Finanz- und Wirtschaftskrise sind ausländische Unternehmen in China einem erhöhten Forderungsausfallrisiko ausgesetzt. Um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten, ist ein effektives Forderungsmanagement, das sowohl vor und bei Überfälligkeit einer Forderung als auch im Insolvenzfall ansetzt, von großer Wichtigkeit.
1. Überfällige Forderungen
Abhängig von der Gesamtsituation des Schuldners kann die ausstehende Forderung möglicherweise mittels Leistung einer Sicherheit durch den Schuldner sichergestellt werden. Diese Sicherheit kann z. B. in Immobilien, Lagerbeständen oder Sachmitteln bestehen. Kreditgeber sollten sich bereits von Beginn an ein dingliches Sicherungsrecht an den auf Kredit veräußerten Waren oder Sachmitteln einräumen lassen. Die Einräumung einer derartigen Sicherheit bedarf in der Regel der Registrierung bei der Administration of Industry and Commerce bzw. dem zuständigen Land Bureau bei Immobilien, wobei diese Registrierung verbunden mit ordnungsgemäßer Dokumentation essentiell für eine spätere Durchsetzung des Sicherungsrechtes ist. Als weitere Alternative kann der Schuldner seine eigenen Forderungen gegen Kunden abtreten. Dabei ist die Berechtigung des Schuldners und die Benachrichtigung des Drittschuldners sicherzustellen, da widrigenfalls der Drittschuldner schuldbefreiend an den Schuldner leisten kann. Bei beweglichen Sicherungsgegenständen ist jedenfalls darauf zu achten, dass diese nicht bereits verpfändet wurden, da sich die Priorität des Rechtes nach der Reihenfolge der zeitlichen Registrierung richtet.
Ferner können Forderungen durch Garantien bzw. Bürgschaften von Dritten abgesichert werden. Obwohl es zunehmend schwieriger wird, Bankgarantien zu erhalten, ist eine entsprechende Anfrage bei den überwiegend staatlichen Banken dennoch überlegenswert, insbesondere aufgrund des klaren politischen Zieles der Marktstabilisierung und für den Fall, dass der Schuldner selbst in staatlichem Eigentum steht oder „politisch“ wichtig ist. Bürgschaften von unternehmerisch angegliederten oder willigen ausländischen Dritten bringen den Vorteil, dass die Forderung sowohl in China (beim Schuldner) als auch im Ausland (beim Bürgen) geltend gemacht werden kann. Diese Option ist jedoch durch Devisenverkehrsbeschränkungen und vor allem chinesische Unternehmen betreffende Restriktionen limitiert.
Die Eintreibung von Verbindlichkeiten durch Inkassobüros ist nicht möglich, da das chinesische Recht derartige Dienstleistungen untersagt. Jedenfalls ist es empfehlenswert, die mögliche Insolvenz des Schuldners im Auge zu behalten. Entsprechende Informationen sind in der Regel beim lokalen Gericht des Schuldners einholbar, offizielle Internetquellen gibt es nicht. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Gerichte tendenziell widerwillig sind, Insolvenzverfahren einzuleiten. Diese Situation beruht scheinbar auf politischem Druck und wird erwartungsgemäß auch in Zukunft anhalten.
2. Insolvenzfall
2.1. Einleitung des Insolvenzverfahrens
Sowohl der Schuldner als auch seine Gläubiger können beim Gericht einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners stellen. Der Schuldner, die Gläubiger oder die zu mindestens zehn Prozent an der Gesellschaft des Schuldners beteiligten Gesellschafter können zugleich und bis zum Zeitpunkt, an dem das Gericht den Schuldner für insolvent erklärt, einen Antrag auf Reorganisation stellen. Einen Antrag auf Einleitung eines Vergleichsverfahrens kann nur der Schuldner stellen. In diesem Fall muss der Schuldner dem zuständigen Gericht beweisen, dass er unfähig ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen sowie seine Vermögenswerte nicht zur vollen Begleichung der Schulden ausreichen, oder ihm offensichtlich die Fähigkeit zur Begleichung der Schulden fehlt („Insolvenz“). Die Insolvenzeröffnungsanträge der anderen Parteien müssen darlegen, dass der Schuldner unfähig ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.
Die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag liegt im Ermessen des Gerichts. Bei Ablehnung ist eine Berufung beim nächsthöheren Gericht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Entscheidung möglich. Nach Annahme des Antrags und bis zur Erklärung der Insolvenz kann das Gericht den Antrag immer noch ablehnen, wenn sich nach Prüfung herausstellt, dass der Schuldner die obengenannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Folglich ist es empfehlenswert, dem Gericht entsprechende Beweise zu übermitteln, wenn vermutet wird, dass sich der Schuldner unzulässigerweise in die Insolvenz flüchtet, um der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entgehen.
2.2. Folgen der Annahme des Insolvenzeröffnungsantrags
Nach Annahme des Antrags ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter, benachrichtigt die bekannten Gläubiger von der Annahme und erlässt eine entsprechende Bekanntmachung. Die Benachrichtigung und Bekanntmachung umfassen die Frist für die Anmeldung von Forderungen samt sonstigen relevanten Details, Name und Adresse des Insolvenzverwalters, die Aufforderung an Drittschuldner oder Besitzer, die Schuld zu begleichen oder den Besitz an den Insolvenzverwalter herauszugeben, sowie Zeit und Ort für die Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung.
Ab dem Zeitpunkt der Annahme ist die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch den Schuldner an einzelne Gläubiger unzulässig. Drittschuldner oder Besitzer dürfen einzig beim Insolvenzverwalter ihre Schuld begleichen oder ihren Besitz abliefern, widrigenfalls sie nicht schuldbefreiend leisten. Des Weiteren kann der Verwalter beim Gericht beantragen, dass eine Rückzahlung von Schulden an Gläubiger, die bis zu sechs Monate vor Annahme des Insolvenzeröffnungsantrags erfolgt ist, für ungültig erklärt wird. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Schuldner von seiner bevorstehenden Insolvenz wusste und dass die Rückzahlung dem Vermögen des Schuldners nicht förderlich ist.
Verträge mit dem Schuldner, die zum Zeitpunkt der Antragsannahme noch nicht vollständig ausgeführt wurden sowie Vereinbarungen mit dem Schuldner, die bis zu einem Jahr vor der Annahme abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Umständen vom Insolvenzverwalter für aufgelöst bzw. ungültig erklärt werden. Etwaige andauernde Zivil- oder Schiedsprozesse mit Bezug zum Schuldner werden mit Annahme des Antrags ausgesetzt, können jedoch vom Insolvenzverwalter wieder aufgenommen werden, nachdem er die Verfügungsbefugnis über das Eigentum des Schuldners erhalten hat.
Forderungen sowie dingliche Sicherungsrechte sind ab der Antragsannahme im Wege des Insolvenzverfahrens geltend zu machen, wobei dies vom konkreten Sicherungsrecht und von der Rangordnung gegenüber anderen Gläubigern zum Zeitpunkt der Annahme abhängig ist. Daher sollte jeder Gläubiger seine Forderungen in der vom Gericht festgelegten Frist beim Insolvenzverwalter anmelden. Nach Antragsannahme ist das Vermögen des Schuldners von Sicherstellungsmaßnahmen befreit, die Vollstreckungsverfahren sind suspendiert.
Die Rechte der einzelnen Gläubiger stehen im Insolvenzverfahren in Konkurrenz zueinander, wobei die konkrete Stellung von der gesetzlichen Rangordnung anhängt. Die Rückzahlung besicherter Forderungen richtet sich nach dem Grundsatz der Priorität, während unbesicherte Forderungen erst nach Befriedigung einer Reihe von vorrangigen Forderungen – nämlich Insolvenzkosten, vorrangige gemeinschaftliche Leistungen, arbeitskräftebezogene Verbindlichkeiten, Sozialversicherungsprämien und Steuern – zurückgezahlt werden. Zahlungen an niederrangige Stufen erfolgen nur, wenn die Gläubigerforderungen höherrangiger Stufen vollständig befriedigt wurden. Falls die Insolvenzmasse nicht zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen auf einer Ebene ausreicht, erfolgt die Verteilung anteilsmäßig.
Unter bestimmten Umständen kann es auch zu einer Durchgriffshaftung der Gesellschafter kommen. So haftet z. B. ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er die Rechtsform der Gesellschaft dazu missbraucht, sich den Forderungen der Gläubiger zu entziehen und diese so zu schädigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Haftung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und leitender Angestellter möglich. Außerdem kann der Insolvenzverwalter Gesellschafter auffordern, den Fehlbetrag im Fall einer unvollständigen Leistung der Kapitaleinlage aufzubringen.
Da das Insolvenzverfahren abhängig von den konkreten Umständen mehrere Jahre dauern kann, ist ein Vergleich zwischen dem Schuldner und allen Gläubigern zu erwägen. Dieser ist jederzeit nach Annahme des Insolvenzantrages möglich. Das Gericht kann in diesem Fall eine bestätigende Entscheidung zur Beendigung des Insolvenzverfahrens fällen sowie einen Schuldner, der seine im Vergleich festgelegten Verpflichtungen verletzt, für insolvent erklären.
Kontakt
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Partner, Leiter China Praxis
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